erweiterte beschränkte Steuerpflicht
- erweiterte beschränkte Steuerpflicht
1. Begriff: Im Außensteuergesetz eine Steuerpflicht, der natürliche Personen unterliegen, die in den letzten zehn Jahren vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als deutscher Staatsangehöriger mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und (1) in einem ausländischen Gebiet ansässig sind, in dem sie mit ihrem Einkommen einer niedrigen Besteuerung (§ 2 II Nr. 1 und 2 AStG) unterliegen oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und (2) wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben (§ 2 III Nr. 1–3 AStG).
- 2. Anwendungsbereich: a) Einkommensteuer: (1) Der e.b.St. unterliegt der Steuerpflichtige bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. (2) Die e.b.St. erweitert die ⇡ beschränkte Steuerpflicht auf alle ⇡ Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ⇡ ausländische Einkünfte im Sinn des § 34d EStG sind. Die e.b.St. findet innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes jedoch nur für solche Veranlagungszeiträume Anwendung, in denen die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen. (3) Auf die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte wird der Steuersatz angewandt, der sich für sämtliche (in- und ausländischen) Einkünfte des Steuerpflichtigen ergibt. (4) Ist die Steuer bei e.b.St. höher, als sie bei unbeschränkter Steuerpflicht gewesen wäre, so wird der Differenzbetrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht überschreitet.
- b) Erbschaftsteuer: (1) War bei einem ⇡ Erblasser oder Schenker z.Z. der Entstehung der Steuerschuld die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben, so tritt die Erbschaftsteuerpflicht über das Inlandsvermögen im Sinn des § 121 II BewG hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinn des § 34d EStG wären. (2) Dies gilt nicht, wenn auf die zusätzlich in die beschränkte Steuerpflicht einbezogenen Teile des Erwerbs im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird, die mindestens 30 Prozent der auf diesen Teil des Erwerbs entfallenden deutschen Erbschaftsteuer beträgt.
- c) Zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen greift die e.b.St. mit Wirkung für die Einkommensteuer und Erbschaftsteuer auch bei der Einschaltung von ⇡ Zwischengesellschaften ein (§ 5 AStG).
Lexikon der Economics.
2013.
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht — Das Begriffspaar unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht bezeichnet den Umfang, in dem Einkommen oder Vermögen einer Person besteuert werden. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist beispielsweise eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz … Deutsch Wikipedia
Erbschaftsteuer — Schenkungsteuer. I. Grundsätzliches:⇡ Erbschaftsbesteuerung. II. Rechtsgrundlagen:Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.d.F. vom 27.2.1997 (BGBl I 378) m.spät.Änd., Erbschaftsteuer Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom 8.9.1998… … Lexikon der Economics
AStG — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Basisdaten Titel: Außensteuergesetz … Deutsch Wikipedia
Außensteuergesetz — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Basisdaten Titel: Außensteuergesetz … Deutsch Wikipedia
Außensteuerngesetz — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Basisdaten Titel: Außensteuergesetz … Deutsch Wikipedia
Außensteuergesetz (Deutschland) — Basisdaten Titel: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen Kurztitel: Außensteuergesetz Abkürzung: AStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich … Deutsch Wikipedia
Außensteuergesetz (AStG) — 1. Begriff: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz); Schreiben des Bundesministers der Finanzen betreffend Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes (sog. Außensteuererlass) vom 2.12.1994 (BStBl I 1995,… … Lexikon der Economics
Steuerflucht — Verlegung von Wohn oder Unternehmenssitz ins Ausland mit dem Zweck der Steuerersparnis, eine steuerlich motivierte Kapitalflucht. Maßnahmen gegen die St. in Deutschland bereits im Ersten Weltkrieg, später mit der Notverordnung vom 8.12.1931… … Lexikon der Economics
Niedrigsteuerland — Begriff des deutschen Außensteuergesetzes: Land, in dem das Steuerniveau für einen Steuerpflichtigen mit einem bestimmten Referenzeinkommen (2004: 77.000 Euro) um mehr als 1/3 unter der in Deutschland zu zahlenden Steuerbelastung liegt. Ein… … Lexikon der Economics
Steuerflucht — Steu|er|flucht 〈f. 20; unz.〉 Verlegung des Wohnsitzes od. des Sitzes eines Unternehmens ins Ausland, um Steuern zu sparen * * * Steu|er|flucht, die (Steuerw.): a) Umgehung der Steuerpflicht durch das Verbringen von Kapital, Vermögen o. Ä. ins… … Universal-Lexikon