erweiterte beschränkte Steuerpflicht

erweiterte beschränkte Steuerpflicht
1. Begriff: Im Außensteuergesetz eine Steuerpflicht, der natürliche Personen unterliegen, die in den letzten zehn Jahren vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als deutscher Staatsangehöriger mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und (1) in einem ausländischen Gebiet ansässig sind, in dem sie mit ihrem Einkommen einer niedrigen Besteuerung (§ 2 II Nr. 1 und 2 AStG) unterliegen oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und (2) wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben (§ 2 III Nr. 1–3 AStG).
- 2. Anwendungsbereich: a) Einkommensteuer: (1) Der e.b.St. unterliegt der Steuerpflichtige bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. (2) Die e.b.St. erweitert die  beschränkte Steuerpflicht auf alle  Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht  ausländische Einkünfte im Sinn des § 34d EStG sind. Die e.b.St. findet innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes jedoch nur für solche Veranlagungszeiträume Anwendung, in denen die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen. (3) Auf die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte wird der Steuersatz angewandt, der sich für sämtliche (in- und ausländischen) Einkünfte des Steuerpflichtigen ergibt. (4) Ist die Steuer bei e.b.St. höher, als sie bei unbeschränkter Steuerpflicht gewesen wäre, so wird der Differenzbetrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht überschreitet.
- b) Erbschaftsteuer: (1) War bei einem  Erblasser oder Schenker z.Z. der Entstehung der Steuerschuld die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben, so tritt die Erbschaftsteuerpflicht über das Inlandsvermögen im Sinn des § 121 II BewG hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinn des § 34d EStG wären. (2) Dies gilt nicht, wenn auf die zusätzlich in die beschränkte Steuerpflicht einbezogenen Teile des Erwerbs im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird, die mindestens 30 Prozent der auf diesen Teil des Erwerbs entfallenden deutschen Erbschaftsteuer beträgt.
- c) Zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen greift die e.b.St. mit Wirkung für die Einkommensteuer und Erbschaftsteuer auch bei der Einschaltung von  Zwischengesellschaften ein (§ 5 AStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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